SG Regensburg, vom 06.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 313/12
Kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung beim Arbeitsunfall auf einer Baustelle bei enger familiärer Beziehung zum BauherrnErforderlichkeit einer persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit für ein BeschäftigungsverhältnisKein Versicherungsschutz als Wie-Beschäftigter
LSG Bayern, Urteil vom 13.12.2016 - Aktenzeichen L 3 U 469/14
DRsp Nr. 2017/13875
Kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung beim Arbeitsunfall auf einer Baustelle bei enger familiärer Beziehung zum BauherrnErforderlichkeit einer persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit für ein BeschäftigungsverhältnisKein Versicherungsschutz als Wie-Beschäftigter
1. Es besteht kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1SGB VII, wenn es an einer persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit mangelt.2. Maßgeblich für das Vorliegen eines solchen Abhängigkeitsverhältnisses ist, dass der Beschäftigte einem nach Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung seiner Tätigkeiten umfassenden Weisungsrecht unterliegt.3. Es besteht kein Versicherungsschutz aufgrund eines Tätigwerdens wie ein Beschäftigter, wenn die Tätigkeit nicht arbeitnehmerähnlich verrichtet worden ist, sondern vorrangig durch die enge familiäre Beziehung geprägt und außerdem unternehmerähnlich ausgeübt worden ist.
1. Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
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