LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.11.2015
L 2 U 63/13
Normen:
SGB IV § 3 Nr. 2; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. c); SGB VII § 2 Abs. 3 S. 5;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 12.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 163 U 279/10

Kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Verfolgung eines Straftäters im Eigeninteresse

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.11.2015 - Aktenzeichen L 2 U 63/13

DRsp Nr. 2016/869

Kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Verfolgung eines Straftäters im Eigeninteresse

Verfolgt der Bestohlene selbst den Dieb, sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. c SGB VII in der Regel nicht erfüllt, weil eine Handlung im Eigeninteresse und nicht im Allgemeininteresse vorliegen dürfte.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. März 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 3 Nr. 2; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. c); SGB VII § 2 Abs. 3 S. 5;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Anerkennung eines im Zusammenhang mit einem Überfall erlittenen Unfalls als Arbeitsunfall.

Der 1975 geborene Kläger ist als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Berlin-Brandenburger C an der C in B tätig. In der Zeit vom 8. bis 11. Juli 2009 nahm er an einem Kongress der "International Society for Stem Cell Research" in Bteil. Die folgenden Tage bis zu dem für den 14. Juli 2009 gebuchten Rückflug verbrachte er mit seiner Lebensgefährtin, der Zeugin B, noch in der Stadt.