I. Mit seiner Klage hat sich der Kläger gegen die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen ordentlichen Kündigung gewandt und die gerichtliche Feststellung begehrt, dass das zwischen ihm und der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 28.08.2006 nicht aufgelöst worden ist. Der Rechtsstreit endete durch einen mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 05.12.2006 bestätigten Vergleich der Parteien. Der Vergleich lautet wie folgt:
1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung vom 28.08.2006 mit Wirkung zum 30.09.2006 sein Ende gefunden hat.
2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis bis zum Beendigungsdatum 30.09.2006 bereits ordnungsgemäß abgewickelt ist, bis auf die noch ausstehende Urlaubsabgeltung. Die Beklagte wird die Urlaubsabgeltung gemäß §
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