I.
Auf den mittels einer einstweiligen Verfügung eingereichten Antrag des Betriebsrats vom 27. März 2007, dem Antragsgegner (Arbeitgeber) zu untersagen, die Mitarbeiterinnen im Arbeitsbereich der Weiterverarbeitung Z., Y., X. und W. außerhalb der Nachtschicht zu beschäftigen, ohne dass der Beteiligte zu 1) (Betriebsrat) hierzu seine Zustimmung erteilt habe oder diese Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzt worden sei, verbunden mit einem entsprechenden Ordnungsgeldantrag, hat das Arbeitsgericht Koblenz auf Zurückweisung des Antrags erkannt.
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