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Die Klägerin begehrt Anschlußunterhaltsgeld (AUhg) für die Zeit ab 9. Januar 1998.
Die 1962 geborene Klägerin bezog ab 16. April 1996 Arbeitslosengeld (Alg) für die Dauer von 312 Werktagen bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 14. April 1997. Vom 22. April 1997 bis 7. Januar 1998 nahm sie an einer Maßnahme zur beruflichen Bildung teil und erhielt Unterhaltsgeld (Uhg) von der beklagten Bundesanstalt für Arbeit (Bescheid vom 13. Juni 1997; Änderungsbescheid wegen neuer Leistungsverordnung vom 2. Januar 1998).
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