BSG - Urteil vom 24.02.2000
B 2 U 4/99 R
Normen:
RVO § 539 Abs. 2, § 539 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DB 2000 Beil. 16, 3
Vorinstanzen:
LSG Celle - L 6 U 472/97 - 22.10.1998,
SG Hildesheim, vom 27.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 U 92/96

Kein Unfallversicherungsschutz einer Übungsleiterin im Reitverein bei Festumzug

BSG, Urteil vom 24.02.2000 - Aktenzeichen B 2 U 4/99 R

DRsp Nr. 2000/7895

Kein Unfallversicherungsschutz einer Übungsleiterin im Reitverein bei Festumzug

1. Eine Übungsleiterin eines Reitvereins steht bei der Führung der Voltigiergruppe während eines vom Verein organisierten Festumzuges nicht unter Unfallversicherungsschutz. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 539 Abs. 2, § 539 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin wegen der Folgen des Unfalls vom 9. Mai 1993 zu entschädigen.