FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 19.09.2013
7 V 7231/13
Normen:
EStG § 3 Nr. 26; EStG § 3 Nr. 26a; EStG § 3 Nr. 12 S. 1; EStG § 3 Nr. 12 S. 2; SGB IV § 41; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2014, 6
DStRE 2014, 513

Kein Übungsleiter-Freibetrag für Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Beratung Rentenversicherter Betreuer nur bei pädagogischer Ausrichtung auch bei unterschiedlichen Tätigkeiten nur einmalige Gewährung der Freibeträge nach § 3 Nr. 26 und Nr. 26a EStG

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.09.2013 - Aktenzeichen 7 V 7231/13

DRsp Nr. 2013/23717

Kein Übungsleiter-Freibetrag für Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Beratung Rentenversicherter „Betreuer” nur bei pädagogischer Ausrichtung auch bei unterschiedlichen Tätigkeiten nur einmalige Gewährung der Freibeträge nach § 3 Nr. 26 und Nr. 26a EStG

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass von einer rechtlich selbstständigen Selbstverwaltungskörperschaft gezahlte Entschädigungen nach § 41 SGB IV, die eine als Rentenversichertenberaterin und Mitglied in einem Widerspruchsausschuss tätige Ruhestandsbeamtin erhält, weder nach § 3 Nr. 26 noch nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei sind. 2. Der „Betreuer” im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG muss eine pädagogische Ausrichtung haben. Kennzeichnend für pädagogische Tätigkeiten ist, dass sie eine umfassende Persönlichkeitsentwicklung beabsichtigen oder dass sie in einen strukturierten Ausbildungsgang eingebettet sind. 3. Der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 a EStG kann ebenso wie der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG auch bei Ausübung verschiedener Tätigkeiten nur einmal pro Jahr gewährt werden.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 26; EStG § 3 Nr. 26a; EStG § 3 Nr. 12 S. 1; EStG § 3 Nr. 12 S. 2; SGB IV § 41; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.