LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.05.2004
3 Sa 44/03
Normen:
TzBfG § 8 ; BErzGG § 15 Abs. 4 § 15 Abs. 5 § 15 Abs. 6 § 15 Abs. 7 Nr. 4 § 15 Abs. 7 Nr. 5 § 16 Abs. 1 Satz 1 ; GKG § 25 Abs. 2 Satz 2 ; BAT § 15 b Abs. 1 ; ZPO § 520 Abs. 3 § 894 Abs. 1 Satz 1 ; MuSchG § 6 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 44
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 24.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 4009/03

Kein Teilzeitarbeitsverlangen bei Elternzeit unter völliger Arbeitsfreistellung - Gegenstandswert

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.05.2004 - Aktenzeichen 3 Sa 44/03

DRsp Nr. 2004/11189

Kein Teilzeitarbeitsverlangen bei Elternzeit unter völliger Arbeitsfreistellung - Gegenstandswert

1. Der Arbeitnehmer, der zunächst Elternzeit unter völliger Freistellung von der Arbeit verlangt hat, kann nicht später innerhalb dieses Zeitraums Teilzeitarbeit verlangen, da dies mit den Dispositionen, die der Arbeitgeber regelmäßig im Rahmen der betrieblichen Organisation treffen muss (etwa durch Einstellung einer Ersatzkraft), unvereinbar wäre.2. Das Begehren, Elternzeit in der Form nehmen zu wollen, dass die Arbeitszeit nur reduziert wird, muss jedenfalls bei Beginn der Elternzeit beziehungsweise der aktuellen Phase der Elternzeit vorgebracht werden.3. Während der Dauer der Elternzeit kann die Zustimmung einer Teilzeitbeschäftigung nicht mehr erzwungen werden; der Antrag muss ausweislich des § 16 Abs. 1 BErzGG vor Beginn der Elternzeit gestellt werden.4. Für die Bestimmung des Gegenstandswerts, der für die Gerichtsgebühren maßgeblich ist, ist das Interesse der Klägerin an der Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit maßgeblich; dies ist die Vergütung für den noch verbleibenden Teil der Elternzeit nach möglicher Rechtskraft des Urteils, wenn es der Klage stattgegeben hätte.

Normenkette:

TzBfG § 8 ; BErzGG § 15 Abs. 4 § 15 Abs. 5 § 15 Abs. 6 § 15 Abs. 7 Nr. 4 § 15 Abs. 7 Nr. 5 § 16 Abs. 1 Satz 1 ; GKG § 25 Abs. 2 Satz 2 ; BAT § 15 b Abs. ;