OLG Nürnberg - Beschluss vom 25.07.2012
2 St OLG Ss 159/12
Normen:
OWiG § 84 Abs. 2; OWiG § Abs. 1; SGB III § 404 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
wistra 2012, 2
wistra 2012, 450
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 30.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 509 Js 993/11

Kein Strafklageverbrauch bei Verurteilung wegen ordnungswidriger Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer ohne die erforderliche Arbeitserlaubnis im Hinblick auf Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt

OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.07.2012 - Aktenzeichen 2 St OLG Ss 159/12

DRsp Nr. 2012/16762

Kein Strafklageverbrauch bei Verurteilung wegen ordnungswidriger Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer ohne die erforderliche Arbeitserlaubnis im Hinblick auf Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt

1. Wenn der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid auf die Rechtsfolgen beschränkt war, liegt kein rechtskräftiges Urteil über die Tat als Ordnungswidrigkeit gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 OWiG vor, das eine weitere Verfolgung der Tat als Straftat ausschließt. 2. Bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer ohne die erforderliche Arbeitserlaubnis (§ 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III) und dem zeitgleichen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) handelt es sich nicht um dieselbe Handlung gemäß § 86 Abs. 1 OWiGund auch nicht um dieselbeprozessuale Tat.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30.3.2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

OWiG § 84 Abs. 2; OWiG § Abs. 1; SGB III § 404 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat Folgendes: