Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30.3.2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat Folgendes:
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