Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, zu Gunsten des Klägers eine Sicherheit gemäß § 303 AktG für die nach §
Der am 16.03.1938 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.10.1962 bis zum 30.06.1997 bei der E. O. AG beschäftigt, die im Jahr 1988 durch die I. AG übernommen wurde und sodann als I. U. AG firmierte. Im Jahr 1994 übernahm die Beklagte - damals in der Rechtsform der AG als S. AG - diese Gesellschaft und firmierte sie um in die I. U. AG. Der Kläger war als außertariflicher leitender Angestellter zuletzt bei der I. U. AG tätig.
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