Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Hinweispflicht nach §
Der Kläger war bei der Beklagten zu 1 seit 18. August 2003 beschäftigt. Der Beklagte zu 2 ist Gesellschafter der Beklagten zu 1. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2003 kündigte der Beklagte zu 2 für die Beklagte zu 1 das Arbeitsverhältnis zum 15.01.2004. Einen Hinweis darauf, dass der Kläger sich Arbeit suchend melden müsse, enthielt das Kündigungsschreiben nicht.
Tatsächlich wurde das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bis 31.01.2004 fortgesetzt, der Kläger war ab 01.02.2004 arbeitslos und bezog ab diesem Zeitpunkt Arbeitslosengeld.
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