Die Parteien streiten um einen Schadensersatzanspruch.
Der Kläger war in der Zeit vom 01.01.2002 bis zum 02.02.2005 bei der Beklagten aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 12.11.2001 als Heimleiter im Pflegebereich zu einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von 4.573,75 Euro beschäftigt.
Am 11.12.2004 erschien in der Rheinzeitung eine Stellenausschreibung einer Beratungsgesellschaft, wonach im Raum Koblenz/Mainz die Position eines Heimleiters im Pflegebereich gesucht wurde.
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