Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Juli 2015 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 24. Oktober 2012 zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu erstatten.
I
Der Kläger wendet sich gegen das Ruhen des Anspruchs auf Alg in der Zeit vom 1.10.2011 bis 23.1.2012 wegen Zahlung einer Entlassungsentschädigung.
Der 1955 geborene Kläger war vom 1.6.1977 bis zum 30.9.2011 als Elektroinstallateur bei den amerikanischen Streitkräften zuletzt am Standort M beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden der Tarifvertrag für Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (
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