BSG - Urteil vom 18.02.2016
B 3 KR 10/15 R
Normen:
BEEG § 15; SGB V § 45 Abs. 4; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
NZA 2016, 1008
NZS 2016, 544
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 10.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 323/12
SG Potsdam, vom 05.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 440/11

Kein Ruhen des Anspruchs auf Kinderkrankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung bei bereits vor Beginn der Elternzeit entstandenen Ansprüchen

BSG, Urteil vom 18.02.2016 - Aktenzeichen B 3 KR 10/15 R

DRsp Nr. 2016/8133

Kein Ruhen des Anspruchs auf Kinderkrankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung bei bereits vor Beginn der Elternzeit entstandenen Ansprüchen

Die Vorschrift, die das Ruhen des Krankengeld-Anspruchs während der Elternzeit anordnet, erfasst nicht solche Krankengeld-Leistungen, die bereits vor Beginn der Elternzeit bezogen wurden.

Auf die Revision der Klägerin werden der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Dezember 2014 und das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 5. Juni 2012 geändert, die Bescheide der Beklagten vom 12. Juli 2011 und 11. August 2011, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2011 werden aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 5. Juli 2011 bis 30. August 2011 Krankengeld zu zahlen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in allen Instanzen.

Normenkette:

BEEG § 15; SGB V § 45 Abs. 4; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

I

Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Krankengeld (Krg) bei Erkrankung des Kindes.