BSG - Urteil vom 08.03.2016
B 1 KR 31/15 R
Normen:
SGB V § 16 Abs. 3a S. 2; SGG § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Fundstellen:
NJW
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 04.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 247/14
SG Osnabrück, vom 10.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 141/14

Kein Ruhen der Leistungsansprüche von säumigen Versicherten aus der gesetzlichen Krankenversicherung bei drohender Hilfebedürftigkeit

BSG, Urteil vom 08.03.2016 - Aktenzeichen B 1 KR 31/15 R

DRsp Nr. 2016/8103

Kein Ruhen der Leistungsansprüche von säumigen Versicherten aus der gesetzlichen Krankenversicherung bei drohender Hilfebedürftigkeit

1. Das Ruhen der Leistungsansprüche aus der gesetzlichen Krankenversicherung von säumigen versicherten Beitragszahlern tritt nicht ein oder endet, wenn diese Versicherten hilfebedürftig sind oder werden. 2. Krankenkassen und Gerichte müssen bei Prüfung einer Ruhensanordnung der Leistungsansprüche aus der gesetzlichen Krankenversicherung von Amts wegen Feststellungen zum Eintritt von Hilfebedürftigkeit des Versicherten treffen.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 4. November 2014 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB V § 16 Abs. 3a S. 2; SGG § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über das Ruhen der Leistungsansprüche in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).