LAG Hamm - Urteil vom 31.01.2008
8 Sa 1129/07
Normen:
GG Art. 3 Satz 1 ; TVG § 3 § 4 Abs. 3 ; BGB § 71 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt - 3 Ca 323/06 - 28.09.2006,

Kein rückwirkender Statuswechsel zur Mitgliedschaft ohne Tarifbindung vor Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister - Geltung eines vor Eintragung der Satzungsänderung in Kraft getretenen Tarifvertrages - keine Beschränkung der Rechtsmacht zum Abschluss von Tarifverträgen aus verbandsintern vereinbartem Statuswechsel - unwirksame Tarifklausel zur arbeitgeberseitigen Anrechenbarkeit arbeitsvertraglicher Lohnbestandteile auf Tariflohnerhöhung

LAG Hamm, Urteil vom 31.01.2008 - Aktenzeichen 8 Sa 1129/07

DRsp Nr. 2008/14367

Kein rückwirkender Statuswechsel zur Mitgliedschaft ohne Tarifbindung vor Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister - Geltung eines vor Eintragung der Satzungsänderung in Kraft getretenen Tarifvertrages - keine Beschränkung der Rechtsmacht zum Abschluss von Tarifverträgen aus verbandsintern vereinbartem Statuswechsel - unwirksame Tarifklausel zur arbeitgeberseitigen Anrechenbarkeit arbeitsvertraglicher Lohnbestandteile auf Tariflohnerhöhung

1. Der Eintragung einer Satzungsänderung in das Vereinsregister und dem hierauf gestützten einvernehmlichen Wechsel zur Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) kommt keine rückwirkende Bedeutung zu; auch auf der Grundlage einer aufschiebend bedingten Vereinbarung über den Statuswechsel bewirkt die Satzungsänderung erst mit ihrem Wirksamwerden den Verlust der zuvor bestehenden Vollmitgliedschaft im Arbeitgeberverband. 2. Ist zu diesem Zeitpunkt ein Tarifvertrag bereits in Kraft getreten, ist dieser Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden; allein der Umstand, dass die Erhöhung des Tariflohnes erst ab einem späteren Zeitpunkt erfolgt, ändert nichts daran, dass der Tarifvertrag als solcher bereits zuvor Geltung beansprucht.