LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 07.03.2016
L 15 AS 185/15 B ER
Normen:
FreizügG/EU (2004) § 2 Abs. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; SGB II § 23 Abs. 1 S. 3; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB XII § 23 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2016, 318
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 07.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 36 AS 1472/15

Kein regelhafter Anspruch auf Sozialhilfe für vom Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ausgeschlossene Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 07.03.2016 - Aktenzeichen L 15 AS 185/15 B ER

DRsp Nr. 2016/5151

Kein regelhafter Anspruch auf Sozialhilfe für vom Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ausgeschlossene Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche

1. An seiner Rechtsprechung, dass der bei Fehlen eines anderweitigen Aufenthaltsrechts sowohl auf arbeitsuchende wie auf wirtschaftlich passive Unionsbürger anwendbare Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II in keinem dieser beiden Anwendungsfälle gegen EU-Recht verstößt und daher Leistungsansprüche nach dem SGB II wirksam ausschließt, hält der Senat fest. 2. Diese Frage ist nunmehr entschieden durch Urteil des EuGH vom 15. September 2015 (Rs. C-67/14); der 4. und der 14 Senat des BSG haben sich dem in ihrer neuesten Rechtsprechung angeschlossen. 3. Der EuGH hat ausgeführt, dass ein Unionsbürger Zugang zu Sozialleistungen - hierzu gehören auch die Leistungen nach dem SGB II - nur verlangen kann, wenn sein Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates die Voraussetzung der Richtlinie 2004/38 erfüllt.