LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 08.06.2015
L 10 R 2534/14
Normen:
SGB VI § 57; SGG § 101 Abs. 2; SGG § 144 Abs. 4; SGG § 60; ZPO § 42;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 24.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 4356/11

Kein Rechtsschutzbedürfnis im sozialgerichtlichen Verfahren bei Weigerung der Stellung eines Sachantrages

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.06.2015 - Aktenzeichen L 10 R 2534/14

DRsp Nr. 2016/2034

Kein Rechtsschutzbedürfnis im sozialgerichtlichen Verfahren bei Weigerung der Stellung eines Sachantrages

Ist nicht erkennbar, welches Begehren mit der Berufung verfolgt wird und weigert sich der Berufungsführer, einen Sachantrag zu stellen, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis für das Berufungsverfahren.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 24.04.2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 57; SGG § 101 Abs. 2; SGG § 144 Abs. 4; SGG § 60; ZPO § 42;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist zuletzt noch die Verpflichtung der Beklagten zur Vormerkung von Berücksichtigungszeiten für den Zeitraum vom 01.01.2001 bis 01.06.2004 im Streit gewesen.

Die 1950 geborene Klägerin übte im streitigen Zeitraum eine selbständige Tätigkeit aus (Betreiberin mehrerer Drogeriemärkte). Ausweislich der von ihr erstmals im Klageverfahren vorgelegten Einkommensteuerbescheide erzielte sie aus dieser selbständigen Tätigkeit 2001 ein Einkommen i. H. v. 43.490,00 DM, 2002 ein Einkommen i. H. v. von 18.758,00 €, 2003 ein solches i. H. v. 35.406,00 € und 2004 eine solches i. H. v. 40.019,00 €. Die Klägerin legte daneben zwischen 2001 und 2004 keine Pflichtbeitragszeiten zurück.