Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 24.04.2014 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
I.
Zwischen den Beteiligten ist zuletzt noch die Verpflichtung der Beklagten zur Vormerkung von Berücksichtigungszeiten für den Zeitraum vom 01.01.2001 bis 01.06.2004 im Streit gewesen.
Die 1950 geborene Klägerin übte im streitigen Zeitraum eine selbständige Tätigkeit aus (Betreiberin mehrerer Drogeriemärkte). Ausweislich der von ihr erstmals im Klageverfahren vorgelegten Einkommensteuerbescheide erzielte sie aus dieser selbständigen Tätigkeit 2001 ein Einkommen i. H. v. 43.490,00 DM, 2002 ein Einkommen i. H. v. von 18.758,00 €, 2003 ein solches i. H. v. 35.406,00 € und 2004 eine solches i. H. v. 40.019,00 €. Die Klägerin legte daneben zwischen 2001 und 2004 keine Pflichtbeitragszeiten zurück.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|