Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 4. April 2012 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
I.
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