LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 10.04.2008
2 Ta 65/08
Normen:
ArbGG § 49 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 10.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1758 d/07

Kein Rechtsmittel gegen Ablehnungsgesuch im arbeitsgerichtlichen Verfahren

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.04.2008 - Aktenzeichen 2 Ta 65/08

DRsp Nr. 2008/18610

Kein Rechtsmittel gegen Ablehnungsgesuch im arbeitsgerichtlichen Verfahren

1. Der Rechtsmittelausschluss für Ablehnungsgesuche vor dem Arbeitsgericht ist verfassungsgemäß; er rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt der besonderen Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens.2. Ein außerordentlicher Rechtsbehelf gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuches kommt nur bei greifbarer Gesetzwidrigkeit in Betracht; setzt sich das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss mit den Argumenten des Klägers auseinander, ist nicht ersichtlich, dass der Kläger nicht ausreichend rechtliches Gehör erhalten hat.

Normenkette:

ArbGG § 49 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuches.