Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die endgültige Festsetzung und Erstattung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis zum 31. Mai 2020.
Die am xxxxx 1963 geborene Klägerin zu 1 befand sich mit ihrer am xxxxx 2000 geborenen Tochter, der Klägerin zu 2, im Bezug von Leistungen nach dem SGB II.
Der Beklagte bewilligte den Klägerinnen mit Bescheid vom 30. November 2018 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 15. Januar 2019, 12. Februar 2019, 6. März 2019, 12. März 2019, 20. März 2019, 26. März 2019, 10. April 2019, 25. April 2019, 9. Mai 2019, 15. Mai 2019, 20. Mai 2019, 1. Juni 2019 und 7. Juni 2019 Leistungen für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019.
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