I.
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine am 14.9.2004 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangene Klage.
Im Termin zur Güteverhandlung am 7.10.2004 schlossen die Parteien einen Vergleich. Der auf Band diktierte Vergleich wurde laut vorgespielt und von den Parteien genehmigt. Sodann überreichte die Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Kammervorsitzenden eine Erklärung über dessen persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse und beantragte, dem Kläger für das Verfahren Prozesskostenhilfe unter ihrer Beiordnung zu erteilen.
Das Arbeitsgericht lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 7.10.2004 ab. Zur Begründung führte es aus, dass Prozesskostenhilfe nur für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung gewährt werden könne, nicht jedoch für ein bereits beendetes Verfahren.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|