Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 07.07.2021 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Nachgewährung von fünf Urlaubstagen aus dem Jahr 2020.
Die Klägerin ist seit dem April 2013 bei der Beklagten beschäftigt. Sie hat Anspruch auf jährlich 30 Urlaubstage. In der Zeit vom 30.11. bis 12.12.2020 hatte die Klägerin Erholungsurlaub beantragt, der ihr gewährt wurde.
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