LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 12.07.2007
4 TaBV 5/07
Normen:
BetrVG § 95 Abs. 3 Satz 1 § 99 Abs. 1 ; BeSiTV § 14 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 15.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 15/06

Kein Mitbestimmungsrecht bei Zuordnung eines Beamten zur DB Jobservice GmbH als zu vermittelnder Mitarbeiter

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.07.2007 - Aktenzeichen 4 TaBV 5/07

DRsp Nr. 2008/9783

Kein Mitbestimmungsrecht bei Zuordnung eines Beamten zur DB Jobservice GmbH als zu vermittelnder Mitarbeiter

1. Der Versetzungsbegriff nach § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist nicht erfüllt, wenn kein anderer Arbeitsbereich zugewiesen wird.2. Ist der zugewiesene Beamte ab dem Zeitpunkt der Abordnung von seinen bisherigen Vertragspflichten befreit, stellt sich die Abordnung zur DB Jobservice GmbH lediglich als eine Freistellung von den bisherigen Arbeitspflichten beim Beschäftigungsarbeitgeber dar.3. Besteht die "Arbeitsleistung" des zugewiesenen Beamten darin, sich für Vermittlungsversuche der Jobservice GmbH bereit zu halten und ist keine Auskunft darüber zu erzielen, ob und was der Beamte während der eigentlichen Arbeitszeit tatsächlich tut, fehlt es an einer Arbeitsleistung gegen Vergütung; das Bereithalten für Vermittlungsmaßnahmen oder Weiterqualifizierungsmaßnahmen ist kein neuer Arbeitsbereich (im Sinne des § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG), der von dem bisherigen Beschäftigungsarbeitgeber zugewiesen worden ist.4. Allein die Zuordnung zur DB Jobservice GmbH als zu vermittelnder Mitarbeiter stellt keine Versetzung im Sinne des Gesetzes dar; Mitbestimmungsrechte bestehen daher nicht bestehen.

Normenkette:

BetrVG § 95 Abs. 3 Satz 1 § 99 Abs. 1 ; BeSiTV § 14 ;

Gründe:

1.