LAG Chemnitz - Urteil vom 26.02.2007
3 Sa 493/06
Normen:
BGB § 133 § 305c Abs. 2 § 307 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 3 Nr. 1 § 394 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 06.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2011/06

Kein Lohnverzicht bei Abgeltungsklausel in vorformulierter Aufhebungsvereinbarung mit Beendigungstermin

LAG Chemnitz, Urteil vom 26.02.2007 - Aktenzeichen 3 Sa 493/06

DRsp Nr. 2007/17615

Kein Lohnverzicht bei Abgeltungsklausel in vorformulierter Aufhebungsvereinbarung mit Beendigungstermin

1. Gemäß § 305 c Abs. 2 BGB gehen Zweifel der Auslegung zu Lasten des Verwenders.2. Haben die Parteien die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem 21.11.2005 bestimmt und sodann einen Anspruch der Arbeitnehmerin auf ein qualifiziertes Zeugnis mit Modalitäten sowie eine (ohnehin bestehende) Schweigepflicht über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vereinbart und sollen sodann "mit Erfüllung dieser Vereinbarung" sämtliche Ansprüche ausgeglichen sein, sind die aus der Beendigung zum 21.11.2005 folgenden Verpflichtungen zu erfüllen; der Wille der Parteien, auf Lohn und sogar auf die Abführung der Steuern und Sozialbeiträge "zu verzichten" (was rechtlich gar nicht möglich ist), erscheint ganz außergewöhnlich und müsste deutlich zum Ausdruck kommen.

Normenkette:

BGB § 133 § 305c Abs. 2 § 307 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 3 Nr. 1 § 394 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im zweiten Rechtszug noch über einen restlichen Gehaltsanspruch der Klägerin für die Zeit vom 01.11.2005 bis 21.11.2005 in Höhe von EUR 847,16 brutto.