Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten betriebliche Altersversorgung verlangen kann.
Der am 22. April 1942 geborene Kläger stand vom 1. April 1957 bis zum 30. April 2005 in den Diensten der Beklagten.
Am 26. Februar 1963 sagte die Beklagte ihren Mitarbeitern und den einer Tochtergesellschaft schriftlich eine Altersversorgung zu. Diese lautet, soweit hier von Interesse:
Mit Stichtag und Wirkung ab 26. Februar 1963 ist für alle Mitarbeiter in Lohn oder Gehalt für unsere Firmen XXXXXXXXXXXX und XXXXXXXXXXXX vorgesehen als zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenhilfe:
DM 500,- ab einer Betriebszugehörigkeit von 3 Jahren
DM 1.000,- " " " 25 "
DM 2.000,- " " " 25 "
DM 2.500,- " " " 25 "
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