LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.08.2014
L 18 AS 1672/13
Normen:
SGB II § 7 Abs. 5; BAföG § 2 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 20.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 19426/11

Kein Leistungsausschluss nach dem SGB II bei Betreiben eines nicht nach BAföG dem Grunde nach förderungsfähigen Teilzeitstudienganges

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.08.2014 - Aktenzeichen L 18 AS 1672/13

DRsp Nr. 2014/14375

Kein Leistungsausschluss nach dem SGB II bei Betreiben eines nicht nach BAföG dem Grunde nach förderungsfähigen Teilzeitstudienganges

1. Bei einem weiterbildenden Masterstudiengang als Teilzeitstudium mit hälftiger Studienleistung greift der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II - hier in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung ebenso wie § 7 Abs. 5 SGB II i.d.F. ab 01.04.2012 - nicht. 2. Ein derartiges Teilzeitstudium ist schon dem Grunde nach nach dem BAföG nicht förderfähig. Vielmehr unterfallen vollständig in Teilzeitform durchgeführte Ausbildungen ihrerseits dem Leistungsausschluss nach § 2 Abs. 5 S. 1 BAföG.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Februar 2013 aufgehoben. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 14. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2011 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1. März 2011 bis 31. Oktober 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im gesamten Verfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 5; BAföG § 2 Abs. 5 S. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - () für die Zeit ab 1. März 2011 bis zum 31. Oktober 2011.