Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Februar 2013 aufgehoben. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 14. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2011 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1. März 2011 bis 31. Oktober 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im gesamten Verfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - () für die Zeit ab 1. März 2011 bis zum 31. Oktober 2011.
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