Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 18.12.2013 wird zurückzuweisen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Kläger macht einen Anspruch auf Kostenerstattung für eine Behandlung nach der Methode der Integrierten Lösungsorientierten Psychologie (ILP) durch eine Psychologische Beraterin geltend.
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