LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.07.2014
L 11 KR 258/14
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; PsychThG; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 28 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2014, 827
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 18.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 1913/13

Kein Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für Behandlungen von Therapeuten ohne Approbation; Kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Bereitstellung spezieller Gesundheitsleistungen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2014 - Aktenzeichen L 11 KR 258/14

DRsp Nr. 2014/13931

Kein Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für Behandlungen von Therapeuten ohne Approbation; Kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Bereitstellung spezieller Gesundheitsleistungen

Versicherte der GKV haben keinen Anspruch auf Behandlung (hier: Integrierte Lösungsorientierte Psychologie - ILP) durch Therapeuten, die keine Approbation nach dem Psychotherapeutengesetz besitzen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Behandlung bei einem zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Psychotherapeuten nicht zeitnah beginnen kann.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 18.12.2013 wird zurückzuweisen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; PsychThG; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 28 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger macht einen Anspruch auf Kostenerstattung für eine Behandlung nach der Methode der Integrierten Lösungsorientierten Psychologie (ILP) durch eine Psychologische Beraterin geltend.