BSG - Urteil vom 22.04.2015
B 3 KR 2/14 R
Normen:
SGB V § 127;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 09.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 319/12
SG Speyer, vom 14.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 482/10

Kein Informationsrecht von nicht beitrittsberechtigten Zusammenschlüssen der Leistungserbringer von Hilfsmitteln über Inhalt abgeschlossener Versorgungsverträge in der gesetzlichen Krankenversicherung

BSG, Urteil vom 22.04.2015 - Aktenzeichen B 3 KR 2/14 R

DRsp Nr. 2015/13289

Kein Informationsrecht von nicht beitrittsberechtigten Zusammenschlüssen der Leistungserbringer von Hilfsmitteln über Inhalt abgeschlossener Versorgungsverträge in der gesetzlichen Krankenversicherung

1. Das einzelnen Leistungserbringern von Hilfsmitteln gegen eine Krankenkasse zustehende Informationsrecht über die Inhalte abgeschlossener Versorgungsverträge ist Annex ihres Beitrittsrechts und steht den insoweit nicht beitrittsberechtigten Zusammenschlüssen der Leistungserbringer von Hilfsmitteln nicht zu. 2. Es ist nicht Aufgabe einer Innung, den Wettbewerb der Mitgliedsbetriebe zu gestalten oder zu lenken.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits auch im Revisionsverfahren.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 127;

Gründe:

I

Die klagende Landesinnung für Orthopädie und Rehatechnik begehrt Auskunft über die Inhalte von Verträgen, die die beklagte Krankenkasse nach § 127 Abs 2 SGB V mit einzelnen Leistungserbringern abgeschlossen hat.