LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 13.04.2016
L 3 KA 107/13
Normen:
SGB V § 95d Abs. 1 S. 1; SGB V § 95d Abs. 3 S. 1-6; SGB V § 95d Abs. 5 S. 1-4; SGB V § 95d Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 01.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 61 KA 4/11

Kein Honorarkürzung eines Medizinischen Versorgungszentrums in der vertragsärztlichen Versorgung nach der Verletzung der Pflicht zum Nachweis der fachlichen Fortbildung durch einen Vertragsarzt mit eigener Zulassung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13.04.2016 - Aktenzeichen L 3 KA 107/13

DRsp Nr. 2016/11072

Kein Honorarkürzung eines Medizinischen Versorgungszentrums in der vertragsärztlichen Versorgung nach der Verletzung der Pflicht zum Nachweis der fachlichen Fortbildung durch einen Vertragsarzt mit eigener Zulassung

Hat ein Arzt, der bisher als Vertragsarzt mit eigener Zulassung tätig gewesen ist, in dieser Eigenschaft seine Fortbildungs(nachweis)pflicht nach § 95d Abs. 3 S. 1 bis 3 SGB V nicht erfüllt und wird er im Anschluss Mitglied eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ), ist die Kassenärztliche Vereinigung nicht berechtigt, wegen dieser Pflichtverletzung das vertragsärztliche Honorar des MVZ zu kürzen.

1. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 95d Abs. 3 S. 1, 3 und 4 SGB V führt allein der nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig geführte Fortbildungsnachweis zur Honorarkürzung. 2. Die Vorschriften über die Honorarkürzung bei Verletzung der Verpflichtung zum Nachweis der fachlichen Fortbildung haben Sanktionscharakter; sanktioniert wird die Verletzung der Nachweispflicht. 3. Dabei kann der Umstand, dass eine Pflichtverletzung im Einzelfall ohne Sanktion bleibt, nicht dazu führen, dass die Vorschrift abweichend von ihrem Wortlaut - etwa im Wege einer ausweitenden Analogie - auszulegen wäre.