LSG Sachsen - Urteil vom 14.01.2016
3 BK 8/13
Normen:
BKGG § 3 Abs. 1; BKGG § 3 Abs. 2; EStG § 62; EStG § 64 Abs. 1; EStG § 64 Abs. 2; BKGG (in der vom 01.01.2011 bis zum 30.06.2013 geltenden Fassung) § 6a;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 12.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 22 BK 68/12

Kein gemeinsamer Leistungsbezug von Kinderzuschlag durch mehrere Personen; Kinderzuschlag; temporäre Bedarfsgemeinschaft

LSG Sachsen, Urteil vom 14.01.2016 - Aktenzeichen 3 BK 8/13

DRsp Nr. 2016/4242

Kein gemeinsamer Leistungsbezug von Kinderzuschlag durch mehrere Personen; Kinderzuschlag; temporäre Bedarfsgemeinschaft

1. Ein abstrakter Anspruch auf Kindergeld (hier nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes) genügt nicht für einen Anspruch auf Kinderzuschlag. Nach dem Sinn und Zweck von § 6a BKGG und dem Regelungszusammenhang ist der konkrete Anspruch auf Kindergeld maßgebend. 2. Auch bei einer temporären Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II kommt die Gewährung eines Kinderzuschlags grundsätzlich dann in Betracht, wenn ein Kind annähernd gleichwertig in mehreren Haushalten aufgenommen ist. Jedoch ist ein gemeinsamer Leistungsbezug von Kinderzuschlag durch mehrere Personen nicht möglich.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 12. April 2013 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BKGG § 3 Abs. 1; BKGG § 3 Abs. 2; EStG § 62; EStG § 64 Abs. 1; EStG § 64 Abs. 2; BKGG (in der vom 01.01.2011 bis zum 30.06.2013 geltenden Fassung) § 6a;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) für seinen am ... 2000 geborenen Sohn M... für die Zeit ab April 2011.