BAG - Urteil vom 27.06.1990
7 AZR 292/89
Normen:
BetrVG (1972) § 37 Abs. 3, 6;
Fundstellen:
AP Nr. 76 zu § 37 BetrVG 1972
BAGE 65, 238
BB 1990, 2270
BB 1991, 272
DB 1991, 49
DRsp VI(642)265g
EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 104
NZA 1991, 200
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Bremen - Urteil vom 3.2.1988 - 9 Ca 9271/87 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Bremen - Urteil vom 22.2.1989 - 2 Sa 102/88 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Kein Freizeitausgleich bei Betriebsratsschulung

BAG, Urteil vom 27.06.1990 - Aktenzeichen 7 AZR 292/89

DRsp Nr. 1992/5882

Kein Freizeitausgleich bei Betriebsratsschulung

»Nimmt ein Betriebsratsmitglied außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit an einer Schulungsveranstaltung gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG teil, so hat es keinen Anspruch auf Freizeitausgleich oder Mehrarbeitsvergütung nach § 37 Abs. 3 BetrVG. Dies gilt auch dann, wenn der an sich in die Arbeitszeit fallende Schulungstag lediglich aufgrund einer Betriebsvereinbarung arbeitsfrei war und die dadurch ausfallende Arbeitszeit vor- bzw. nachgearbeitet werden muß.«

Normenkette:

BetrVG (1972) § 37 Abs. 3, 6;

Tatbestand:

Der Kläger ist Mitglied des bei der Beklagten bestehenden Betriebsrats. Er nahm in der Zeit vom 24. Mai bis zum 5. Juni 1987 an einer Betriebsratsschulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG teil. Wegen dieser Schulungsveranstaltung wurde er von der Beklagten mit Schreiben vom 12. Mai 1987 für die Arbeitstage vom 25. bis zum 27. Mai 1987 und vom 1. bis 5. Juni 1987 von der Arbeitsleistung freigestellt.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Betriebsschlosser tätig. Er arbeitet in gleitender Arbeitszeit und erhält einen gleichmäßigen Monatslohn in Höhe der Vergütung für 161,7 Stunden. Diese Vergütung hat er auch für den Monat Mai 1987 erhalten.