Der Kläger ist Mitglied des bei der Beklagten bestehenden Betriebsrats. Er nahm in der Zeit vom 24. Mai bis zum 5. Juni 1987 an einer Betriebsratsschulung nach §
Der Kläger ist bei der Beklagten als Betriebsschlosser tätig. Er arbeitet in gleitender Arbeitszeit und erhält einen gleichmäßigen Monatslohn in Höhe der Vergütung für 161,7 Stunden. Diese Vergütung hat er auch für den Monat Mai 1987 erhalten.
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