LAG Hamm - Urteil vom 26.01.2007
4 Sa 1270/06
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; GewO § 106 ; KSchG § 1 Abs. 3 § 2 ; TV (Lohn- und Gehaltssicherung Metallindustrie NRW) § 2 § 8 ;
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 04.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 42/06

Kein erweitertes Direktionsrecht zur Versetzung auf geringer vergüteten Arbeitsplatz - Änderung vertraglicher Hauptleistungspflicht nur durch Änderungskündigung

LAG Hamm, Urteil vom 26.01.2007 - Aktenzeichen 4 Sa 1270/06

DRsp Nr. 2007/9682

Kein erweitertes Direktionsrecht zur Versetzung auf geringer vergüteten Arbeitsplatz - Änderung vertraglicher Hauptleistungspflicht nur durch Änderungskündigung

»§ 8 des TV über die Lohn- und Gehaltssicherung für Arbeitnehmer der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens verleiht dem Arbeitgeber nicht die Befugnis, den Arbeitnehmer einseitig auf einen geringer vergüteten Arbeitsplatz zu versetzen. Eine sogenannte tarifvertragliche Erweiterung des Direktionsrechts des Arbeitgebers würde sich als objektive Umgehung des § 2 KSchG darstellen.«

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; GewO § 106 ; KSchG § 1 Abs. 3 § 2 ; TV (Lohn- und Gehaltssicherung Metallindustrie NRW) § 2 § 8 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Lohnansprüche.

Der am 20.10.1950 geborene Kläger ist seit dem 11.03.1970 als gewerblicher Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt. Die Parteien unterliegen kraft Tarifgebundenheit den tariflichen Bestimmungen der Metallindustrie in Nordrhein-Westfalen.