Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 29. April 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt den Erlass von Beitragsschulden.
Vom 1. April 2007 bis zum 24. April 2008 war die Klägerin auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 Nr. 13 Sozialgesetzbuch / Fünftes Buch (SGB V)bei der Beklagten krankenversichert. Im Mai 2010 zeigte die Klägerin der Beklagten an, seit dem 1. April 2009 nicht krankenversichert zu sein. Hierauf behandelte die Beklagte die Klägerin als seit 1. April 2009 (und bis 31. Januar 2014) auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V pflichtversichert. Beitragsforderungen für die Zeiträume 1. April 2007 bis 24. April 2008 und 1. April 2009 bis 30. Juni 2010 schlug die Beklagte im Juli 2010 nieder.
Seit dem 1. Februar 2014 ist die Klägerin bei der BKK VBU krankenversichert.
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