LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.05.2020
L 21 AS 1240/18
Normen:
SGG § 63 Abs. 1 S. 1; SGG § 102 Abs. 1; SGG § 102 Abs. 2 S. 1-3; SGG § 106a Abs. 2; SGG § 197a Abs. 1 S. 1; VwGO § 155 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 20.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 143/18

Kein Eintritt einer Rücknahmefiktion im sozialgerichtlichen Verfahren bei jeglicher Verletzung von MitwirkungsobliegenheitenKeine Sanktion für einen Verstoß gegen prozessuale Mitwirkungspflichten oder unkooperatives Verhalten

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.05.2020 - Aktenzeichen L 21 AS 1240/18

DRsp Nr. 2020/9478

Kein Eintritt einer Rücknahmefiktion im sozialgerichtlichen Verfahren bei jeglicher Verletzung von Mitwirkungsobliegenheiten Keine Sanktion für einen Verstoß gegen prozessuale Mitwirkungspflichten oder unkooperatives Verhalten

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 20.6.2018 aufgehoben und festgestellt, dass der Rechtsstreit S 5 AS 737/16 nicht durch Klagerücknahme beendet worden ist. Die Kostenentscheidung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 63 Abs. 1 S. 1; SGG § 102 Abs. 1; SGG § 102 Abs. 2 S. 1-3; SGG § 106a Abs. 2; SGG § 197a Abs. 1 S. 1; VwGO § 155 Abs. 2;

Tatbestand

Die Kläger begehren die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sozialgericht Münster und wenden sich gegen die Feststellung der fiktiven Klagerücknahme nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG.

Streitig ist in dem sozialgerichtlichen Klageverfahren die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für den Monat Januar 2016. Der Beklagte lehnte Leistungen für diesen Monat mit der Begründung ab, die Kläger hätten verspätet, nämlich erst im Februar 2016, einen Leistungsantrag gestellt.