Auf die Berufung der Kläger wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 20.6.2018 aufgehoben und festgestellt, dass der Rechtsstreit S
Die Kläger begehren die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sozialgericht Münster und wenden sich gegen die Feststellung der fiktiven Klagerücknahme nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG.
Streitig ist in dem sozialgerichtlichen Klageverfahren die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für den Monat Januar 2016. Der Beklagte lehnte Leistungen für diesen Monat mit der Begründung ab, die Kläger hätten verspätet, nämlich erst im Februar 2016, einen Leistungsantrag gestellt.
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