I. Die Klägerin nimmt im vorliegenden Verfahren die Beklagte gesamtschuldnerisch neben der T A auf Zahlung von Vergütung ab Januar 2002 in Anspruch.
Die Klägerin schloss mit der Beklagten am 14.01.2002 einen "Dienstvertrag für freie Mitarbeit". § 1 des Vertrages legt den Vertragsgegenstand wie folgt fest:
1. Frau P wird in freier Mitarbeit für die Firma tätig.
2. Frau P wird die Funktion einer freiberuflichen Mitarbeiterin auf dem Gebiet Sales / Business Development übernehmen.
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