BAG - Urteil vom 12.05.2016
6 AZR 365/15
Normen:
BGB §§ 812 ff.;
Fundstellen:
AP TVöD § 22 Nr. 1
AUR 2016, 377
ArbRB 2016, 260
BAGE 155, 88
BB 2016, 1779
DB 2016, 6
EzA-SD 2016, 13
MDR 2016, 1096
NZA 2016, 1345
NZA-RR 2016, 6
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 15.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1242/14
ArbG Düsseldorf, vom 26.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 3145/14

Kein Doppelbezug von Krankengeldzuschuss und Rentenleistung für denselben Zeitraum im Geltungsbereich des TVöD-ATVerlust des ursprünglichen Entgeltcharakters des Krankengeldzuschusses im Falle der Überzahlung durch Qualifizierung desselben als VorschussVerdrängung des gesetzlichen Bereicherungsrechts durch tarifliche Regelung zur Rückzahlung überzahlter BeträgeKeine Diskriminierung behinderter Menschen nach § 7 Abs. 2 AGG i.V.m. § 3 Abs. 1 AGG bei Ausschluss der Doppelzahlung von Krankengeldzuschuss und Rente

BAG, Urteil vom 12.05.2016 - Aktenzeichen 6 AZR 365/15

DRsp Nr. 2016/12048

Kein Doppelbezug von Krankengeldzuschuss und Rentenleistung für denselben Zeitraum im Geltungsbereich des TVöD-AT Verlust des ursprünglichen Entgeltcharakters des Krankengeldzuschusses im Falle der Überzahlung durch Qualifizierung desselben als "Vorschuss" Verdrängung des gesetzlichen Bereicherungsrechts durch tarifliche Regelung zur Rückzahlung überzahlter Beträge Keine Diskriminierung behinderter Menschen nach § 7 Abs. 2 AGG i.V.m. § 3 Abs. 1 AGG bei Ausschluss der Doppelzahlung von Krankengeldzuschuss und Rente

§ 22 Abs. 4 Satz 2 TVöD-AT, wonach der Krankengeldzuschuss nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt wird, von dem an der Beschäftigte eine Rente erhält, gilt auch bei Erhalt einer Rente wegen Erwerbsminderung. Orientierungssätze: 1. Ab dem Zeitpunkt des Erhalts einer Rente wegen Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI) endet nach § 22 Abs. 4 Satz 2 TVöD-AT die Zahlung des Krankengeldzuschusses. 2. Maßgeblich ist der Tag, der im Bescheid des Rentenversicherungsträgers als der des Rentenbeginns bezeichnet ist. Unbedeutend ist dabei, welches Datum der Rentenbescheid trägt, wann er dem Beschäftigten zugegangen ist und ob ihm die Rente tatsächlich ausgezahlt worden ist.