Die Parteien streiten über die tarifgerechte Vergütung der Klägerin und dabei insbesondere über die Frage, ob ihr Tätigkeiten auf Dauer oder nur vorübergehend übertragen worden sind.
Die am 21.04.1963 geborene, verheiratete Klägerin ist auf Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 15.05.1990 seit dem 15.05.1990 bei der Beklagten als Diplom-Sozialarbeiterin tätig.
Auf die Rechtsbeziehung der Parteien finden der Bundesangestelltentarifvertrag (
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