Die Parteien streiten über den Umfang der tariflichen Pflicht des beklagten Landes zur Fortzahlung der Bezüge des Klägers im Falle der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit.
Der Kläger trat am 1. Dezember 1992 auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom selben Tage in die Dienste des beklagten Landes. Er wurde zunächst als Krankenträger im Bereich des Bezirksamts Sp. von Berlin beschäftigt; und zwar als Angestellter unter einzelvertraglicher Bezugnahme auf die Geltung des
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