LAG Hamm - Beschluss vom 30.01.2002
4 Ta 216/01
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZA 2002, 998
NZA-RR 2002, 436
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 23.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2279/98

Kein Beschwerderecht des nicht beigeordneten Korrespondenzanwalts

LAG Hamm, Beschluss vom 30.01.2002 - Aktenzeichen 4 Ta 216/01

DRsp Nr. 2003/4866

Kein Beschwerderecht des nicht beigeordneten Korrespondenzanwalts

»1. Der Anwalt ist selbst dann, wenn er für die Partei den Antrag auf PKH-Bewilligung und Beiordnung stellt, nicht Verfahrensbeteiligter des PKH-Prüfungsverfahrens. Da der Anwalt keinen Anspruch auf seine Beiordnung hat, steht ihm gegen deren Ablehnung grundsätzlich auch kein Beschwerderecht zu (BGH, Urt. v. 26.10.1989 - III ZR 147/88, MDR 1990, 318 = NJW 1990, 836). 2. Der Grundsatz der freien Anwaltswahl erfordert die Benennung des gewählten Anwalts. Eine Änderung der Wahl bis zur Beiordnung ist beliebig möglich, und das Gericht hat die Änderung zu beachten. Selbst der Anwalt, der das PKH-Gesuch gestellt hat und zunächst als beizuordnender Anwalt benannt war, kann von der Partei abgewählt werden. Gleiches gilt für die Wahl eines Korrespondenzanwalts. 3. Ein subjektives Recht auf Beiordnung mit der Folge eines Gebührenanspruchs gegen die Staatskasse hat der ursprüngliche Korrespondenzanwalt auch dann nicht, wenn das Gericht über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nicht alsbald nach Prüfung der PKH-Unterlagen, sondern erst nach Wahrnehmung mehrerer Termine zu einem Zeitpunkt entscheidet, zu dem ein anderer Anwalt als Korrespondenzanwalt benannt ist.«

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 ;

Gründe: