I.
Der Personalrat des Klinikums der Universität M., der Antragsteller, bat im Juli 1985 den Verwaltungsdirektor des Klinikums der Universität, den Beteiligten zu 2), ihm eine Liste mit den Namen aller zu diesem Zeitpunkt schwangeren Mitarbeiterinnen zu übermitteln und diese monatlich fortzuschreiben, um die Einhaltung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes überwachen zu können. Dies lehnte der Präsident der Universität M., der Beteiligte zu 1), unter Hinweis auf Persönlichkeits- und Datenschutzgründe ab.
Der Antragsteller hat daraufhin das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt,
festzustellen, daß der Beteiligte zu 1) verpflichtet ist, ihm die im Klinikum der Universität M. beschäftigten schwangeren Mitarbeiterinnen nach Kenntnisnahme ihrer Schwangerschaft namentlich und unter Angabe ihres Arbeitsplatzes mitzuteilen.
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