LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.08.2001
3 Sa 23/01
Normen:
BAT § 22 Abs. 1 Satz 2 ; BAT § 24 Abs. 3 UA 2 ; BAT § 26 ; BAT § 26a ; BAT § 27 Abschn. A Abs. 1 ; BAT § 27 Abschn. A Abs. 2 ; BAT § 27 Abschn. A Abs. 2 UA 3 ; BAT § 27 Abs. 2 ; DÜG § 1 ; BGB § 611 ; ZPO § 97 Abs. 1 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, vom 21.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 518/00

Kein Ausgleichsanspruch des Arbeitnehmers auf Ausgleich, wenn sich nach einer Höhergruppierung die Effektivvergütung tatsächlich vermindert

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.08.2001 - Aktenzeichen 3 Sa 23/01

DRsp Nr. 2003/4498

Kein Ausgleichsanspruch des Arbeitnehmers auf Ausgleich, wenn sich nach einer Höhergruppierung die Effektivvergütung tatsächlich vermindert

Normenkette:

BAT § 22 Abs. 1 Satz 2 ; BAT § 24 Abs. 3 UA 2 ; BAT § 26 ; BAT § 26a ; BAT § 27 Abschn. A Abs. 1 ; BAT § 27 Abschn. A Abs. 2 ; BAT § 27 Abschn. A Abs. 2 UA 3 ; BAT § 27 Abs. 2 ; DÜG § 1 ; BGB § 611 ; ZPO § 97 Abs. 1 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Mit der am 27.11.2000 eingereichten Klage vertritt der Kläger die Ansicht, die mit seiner Höhergruppierung einhergehende Verminderung des Bruttoverdienstes müsse durch Gewährung der nächsthöheren Stufe der Grundvergütung ausgeglichen werden.

Der Kläger, geboren am 27.12.1949, ein Diplom-Ingenieur, ist seit 01.05.1988 bei der beklagten Stadt, Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband, angestellt. Die Geltung des BAT (VKA) ist einzelvertraglich vereinbart (VA-Bl. 46/47). Zuletzt war der Kläger als Sachgebietsleiter im Stadtplanungsamt beschäftigt. Er war in VergGr. II (Fallgr. 1) des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Angestellte in technischen Berufen) vom 15.06.1972 eingruppiert und erhielt Grundvergütung nach Stufe 11.

Außerdem bezog er - unter anderem -

a) die monatliche Vergütungsgruppenzulage nach Fußnote I a.a.O.,