AÜG § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 (in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) § 1b S. 1 § 9 Nr. 1 § 3 Abs. 1 Nr. 1, 6 (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) § 5 Abs. 1 Nr. 3 § 10 Abs. 1 S. 1 § 13 (in der bis zum 31. März 1997 ; geltenden Fassung) § 16 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ; AFG (in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung) § 4 § 12a S. 1 § 228 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 31 zu § 1 AÜG
AuR 2007, 143
BAGE 120, 352
BB 2007, 610
MDR 2007, 593
NZA 2007, 751
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 24.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 511/03
ArbG Wiesbaden, vom 25.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3933/01
Kein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer bei unzulässiger Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes
BAG, Urteil vom 13.12.2006 - Aktenzeichen 10 AZR 674/05
DRsp Nr. 2007/2968
Kein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer bei unzulässiger Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes
»Während bei gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer nach § 10 Abs. 1 Satz 1, § 9 Nr. 1AÜG ein Arbeitsverhältnis als zustande gekommen gilt, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG erforderliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung hatte, führt eine nach § 1b Satz 1 AÜG unzulässige Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes nicht zu einem Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer. Einer analogen Anwendung von § 10 Abs. 1 Satz 1, § 9 Nr. 1AÜG steht entgegen, dass keine unbewusste, planwidrige Regelungslücke vorliegt.«
Orientierungssätze:1. Die analoge Anwendung von Rechtsvorschriften setzt voraus, dass eine vom Gesetzgeber unbeabsichtigt gelassene Lücke vorliegt und diese Planwidrigkeit auf Grund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann.
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