I.
Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 17.01.2007, mit dem dieses sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Bonn verwiesen hat.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger Vergütung für die Monate August und September 2006 in Höhe von jeweils 3.000,00 EUR mit der Behauptung, er sei bei dem Beklagten als angestellter Fahrlehrer tätig gewesen. Hierzu legte er ein undatiertes Schreiben (Blatt 3 d. A.) vor, in dem es heißt:
"Herr R ist ab dem 01.08.2006 als Fahrlehrer in meiner Fahrschule tätig."
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