LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 25.10.2007
11 Ta 189/07
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a § 5 Abs. 1 ; VwGO § 40 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - 4 Ca 2919/06 - 06.06.200,

Kein Arbeitsrechtsweg für Streitigkeit aus Praxistätigkeit eines Sanitätsoffiziers der Bundeswehr aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Weiterbildungs- und Soldatenverhältnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.10.2007 - Aktenzeichen 11 Ta 189/07

DRsp Nr. 2008/9724

Kein Arbeitsrechtsweg für Streitigkeit aus Praxistätigkeit eines Sanitätsoffiziers der Bundeswehr aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Weiterbildungs- und Soldatenverhältnisses

1. Bei der Prüfung der Eröffnung des Rechtswegs kommt es weder auf die Rechtsansicht des Klägers noch allein auf dessen Tatsachenvortrag an; vielmehr haben die zunächst angerufenen Gerichte für Arbeitssachen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu untersuchen, ob wirklich ein Arbeitsverhältnis vorliegt, bevor sie zu einem Sachurteil kommen.2. Erfolgt die Ausübung eines auf einer Weiterbildungsvereinbarung gestützten Weisungsrechtes und die entsprechende Eingliederung in den Betrieb einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis in Ausführung dienstrechtlicher Verpflichtungen des Klägers, wird dadurch kein Arbeitsverhältnis der Parteien begründet, denn Weisungsrecht und Eingliederung sind allein in dem öffentlich rechtlichen Weiterbildungs- und Soldatenverhältnis begründet.3. Eine Vereinbarung im Rahmen der Praxisarbeit, in deren Rahmen dem Kläger zugesichert wird, dass Hausbesuche sowie sonstige zusätzliche Arbeiten, wie etwa Tätigkeiten außerhalb der Praxiszeiten, angemessen vergütet werden, begründete kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien; eine solche Vereinbarung wäre ausschließlich privatrechtlicher Natur (vgl. § ).