I
Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges.
Der Kläger will feststellen lassen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigungen der Beklagten vom 09.11.2006 und 11.12.2006 nicht beendet worden ist.
Der Kläger wurde von der Beklagten aufgrund eines Dienstvertrages vom 12.10.1981 ab 01.09.1981 als Geschäftsführer eingestellt und in Anlehnung an den
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