LAG Hamm - Beschluss vom 13.06.2007
2 Ta 80/07
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn - 3 (4) Ca 2736/06 - 24.01.2007,

Kein Arbeitsrechtsweg für Kündigung des stellvertretenden Hauptgeschäftsführers der Kreishandwerkerschaft

LAG Hamm, Beschluss vom 13.06.2007 - Aktenzeichen 2 Ta 80/07

DRsp Nr. 2007/11672

Kein Arbeitsrechtsweg für Kündigung des stellvertretenden Hauptgeschäftsführers der Kreishandwerkerschaft

1. Organvertreter im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 sind keine Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes unabhängig davon, ob es sich bei dem der Organstellung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis um ein Arbeitsverhältnis oder um das Dienstverhältnis eines freien Mitarbeiters handelt.2. Die Doppelrelevanz zuständigkeitsbegründender und anspruchsbegründender Tatsachen (im Sinne der sic-non-Rechtsprechung) bei einem Organvertreter gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG keine Bedeutung, denn in dieser Vorschrift ist ausdrücklich geregelt, dass Organvertreter nicht als Arbeitnehmer anzusehen sind.

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 3 ;

Gründe:

I

Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges.

Der Kläger will feststellen lassen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigungen der Beklagten vom 09.11.2006 und 11.12.2006 nicht beendet worden ist.

Der Kläger wurde von der Beklagten aufgrund eines Dienstvertrages vom 12.10.1981 ab 01.09.1981 als Geschäftsführer eingestellt und in Anlehnung an den BAT in die Vergütungsgruppe BAT II a eingruppiert.