LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 27.03.2008
3 Ta 43/08
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 ; SGG § 51 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ; SGB IV § 7 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 07.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2470/07

Kein Arbeitsrechtsweg für Feststellung der Pflichtversicherungspflicht und Nachversicherungpflicht bei Krankenkasse - öffentlich-rechtliche Streitigkeit in der Zuständigkeit der Sozialgerichte

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.03.2008 - Aktenzeichen 3 Ta 43/08

DRsp Nr. 2008/14605

Kein Arbeitsrechtsweg für Feststellung der Pflichtversicherungspflicht und Nachversicherungpflicht bei Krankenkasse - öffentlich-rechtliche Streitigkeit in der Zuständigkeit der Sozialgerichte

1. Ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, richtet sich nicht unbedingt nach den Parteien (Kläger und Beklagter) der jeweiligen Rechtsstreitigkeit sondern nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird.2. Kann die vom Kläger begehrte Feststellung einer Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV und damit im Ergebnis seine Anmeldung als Pflichtversicherter sowie die begehrte Nachversicherung bei der Barmer Ersatzkasse allein unter Heranziehung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften des SGB III, des SGB IV und des SGB VI beantwortet werden, geben diese Vorschriften der Rechtsstreitigkeit das Gepräge; die vom Kläger verfolgten Klagebegehren sind daher öffentlich-rechtlicher (sozialversicherungsrechtlicher) Natur.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 ; SGG § 51 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ; SGB IV § 7 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Beklagte betreibt in A-Stadt - wie schon im Jahre 2002 - einen Geschäftsbetrieb für Fußbodenverlegung.

Der Kläger behauptet,