LAG Köln - Beschluss vom 16.05.2007
11 Ta 106/07
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 ; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 4 a ; SGB II § 16 Abs. 3 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 20.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 729/07

Kein Arbeitsrechtsweg bei Streit um Beschaffung eines adäquaten Arbeitsplatzes für erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und Schadensersatz wegen entgangener Arbeitsvergütung

LAG Köln, Beschluss vom 16.05.2007 - Aktenzeichen 11 Ta 106/07

DRsp Nr. 2007/11695

Kein Arbeitsrechtsweg bei Streit um Beschaffung eines adäquaten Arbeitsplatzes für erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und Schadensersatz wegen entgangener Arbeitsvergütung

»Für eine auf Beschaffung eines adäquaten (Ersatz-)Arbeitsplatzes wegen angeblich verschuldeten Arbeitsplatzverlustes sowie auf Schadensersatz wegen entgangener Arbeitsvergütung gerichtete Klage eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gegen die private Einrichtung, welche die Aufgaben nach dem SGB II für die Agentur für Arbeit wahrnimmt, ist nicht das Arbeitsgericht, sondern das Sozialgericht nach § 51 Abs. 1 Nr. 4 a SGG zuständig (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 08.11.2006 - 5 AZB 36/06 - NZA 2007, 53 ff.).«

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 ; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 4 a ; SGB II § 16 Abs. 3 Satz 2 ;

Gründe:

I.

I. Die Parteien streiten vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs.

Der Kläger ist Arbeitssuchender und erhält Entgeltleistungen nach dem SGB II. Die Beklagte ist die Arbeitsgemeinschaft für die Grundsicherung Arbeitssuchender im Kreis A , welche die Aufgaben nach dem SGB II für die Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers im Kreis A wahrnimmt. Sie betreut den Kläger als anspruchsberechtigten einzugliedernden Hilfebedürftigen.