I.
I. Die Parteien streiten vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs.
Der Kläger ist Arbeitssuchender und erhält Entgeltleistungen nach dem SGB II. Die Beklagte ist die Arbeitsgemeinschaft für die Grundsicherung Arbeitssuchender im Kreis A , welche die Aufgaben nach dem SGB II für die Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers im Kreis A wahrnimmt. Sie betreut den Kläger als anspruchsberechtigten einzugliedernden Hilfebedürftigen.
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