LAG München - Beschluss vom 19.01.2008
11 Ta 356/07
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 09.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 9419/07

Kein Arbeitsrechtsweg bei Streit des Arbeitnehmers eines Tochterunternehmens um Verwertung von Aktienoptionsrechten der Muttergesellschaft

LAG München, Beschluss vom 19.01.2008 - Aktenzeichen 11 Ta 356/07

DRsp Nr. 2008/14539

Kein Arbeitsrechtsweg bei Streit des Arbeitnehmers eines Tochterunternehmens um Verwertung von Aktienoptionsrechten der Muttergesellschaft

1. Hat der Kläger einen Arbeitsvertrag mit einem Tochterunternehmen, der nach seiner Behauptung Ansprüche aus dem Stock Option Plan der beklagten Muttergesellschaft vorsieht, ist die Tochtergesellschaft und nicht die Beklagte seine Arbeitgeberin.2. Leiten sich Rechte und Pflichten der Beklagten (wie sie vom Kläger vorgetragen sind) nicht aus den Rechten und Pflichten der Arbeitgeberin des Klägers ab sondern aus einer eigenständigen Rechtsbeziehung, ist bei Streit um die Verwertung der von der Beklagten gewährten Aktienoptionsrechte der Arbeitsrechtsweg nicht gegeben.