LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 21.04.2008
2 Ta 30/08
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 ; HGB § 86 Abs. 3 § 86 a ; ArbGG § 58 Abs. 2 ; ZPO § 377 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 09.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1892/07

Kein Arbeitsrechtsweg bei selbständiger Tätigkeit einer Kundeberaterin - fehlgeschlagener Beweis der Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ortes und Zeit der Tätigkeit

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.04.2008 - Aktenzeichen 2 Ta 30/08

DRsp Nr. 2008/18609

Kein Arbeitsrechtsweg bei selbständiger Tätigkeit einer Kundeberaterin - fehlgeschlagener Beweis der Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ortes und Zeit der Tätigkeit

1. Die bloße Behauptung der Klägerin, sie sei Arbeitnehmerin, reicht nicht aus, wenn es sich um einen "aut-aut-Fall" handelt, die geltend gemachten Vergütungs- und Schadensersatzansprüche der Klägerin also sowohl auf eine arbeitsrechtliche oder (im Fall der Annahme eines freien Mitarbeiterverhältnisses) auf eine bürgerlich-rechtliche Anspruchsgrundlage gestützt werden können, wobei sich die in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen gegenseitig ausschließen.2. Die Einrichtung eines personalisierten Arbeitsplatzes und die Formalkriterien einer einheitlichen Außendarstellung als Kundenbetreuerin eine Unternehmens reichen allein nicht aus, um von der Inanspruchnahme durch die Klägerin zugleich auf deren Weisungsgebundenheit zu schließen; das Vorhalten eines Platzes, an dem die Mitarbeiterin ihre Tätigkeit verrichten kann, bedeutet noch nicht, dass diese Mitarbeiterin Arbeitnehmerin ist.